Zustimmung vor der Aufzeichnung einer Webkonferenz
Es ist weder zulässig, Teilnehmer*innen ohne deren Einwilligung aufzunehmen noch dürfen Teilnehmer*innen ihrerseits Veranstaltung und damit die Lehrenden aufzeichnen ohne deren Einwilligung. Es ist dabei egal, ob die Aufzeichnung mit einem Videokonferenztool selbst oder mit einem externen Programm angefertigt wird.
Da auch die Stimme einer Person als „personenbezogenes Daten“ im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften gilt, macht es für die datenschutzrechtliche Beurteilung der Aufzeichnung einer Veranstaltung keinen Unterschied, ob „Bild und Ton“ oder nur „Ton“ aufgezeichnet wird. Außerdem ist es auch unerheblich, ob eine Person die man sehen und/oder hören kann, sich für die Aufzeichnung mit echtem Namen angemeldet hat oder z.B. mit einen anonymisierenden Fantasienamen.
Aufzeichnungen nur der Dozierende durch sich selbst
Da der Dozierende in der Regel die Urheber ihrer Lehrveranstaltung sind, ist es unkritisch, wenn Dozierende in ihrer eigenen Online-Veranstaltung lediglich sich selbst aufzeichnen und weder Bild-noch Tonaufnahmen anderer Teilnehmer*innen in die Aufnahme einfließen. Es ist möglich, in Phasen der Diskussion die Aufnahme zu pausieren und so diese Abschnitte von der Aufnahme auszuschließen. Rückfragen aus dem Auditorium könnten auch in einem parallelen Chat gestellt werden und dann vor der Beantwortung durch die Dozierende einfach vorgelesen werden.
Aufzeichnungen auch von Teilnehmer*innen
Falls beabsichtigt ist, auch Bild und/oder Tonaufnahmen von Teilnehmer*innen zu machen, so ist zwingend eine Einwilligung der betroffenen Personen notwendig.
Die Einwilligung von Teilnehmer*innen muss vor Beginn der Aufzeichnung eingeholt werden.
Betroffene haben das Recht, ihre datenschutzrechtliche Einwilligung im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt (Art. 7 DSGVO). Der Widerruf gilt ab Erklärung und nicht für davor erfolgte Aufzeichnungen.
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